Kabelempfang ist nicht einseitig ersetzbar

News vom 14.09.2016
Kabelempfang ist nicht einseitig ersetzbar

Das Landgericht Kempten hat mit Urteil vom 08.04.2016 (Az. 52 S 2137/15) entschieden, dass der Vermieter nicht ohne Zustimmung des Mieters den Kabel- durch Satellitenempfang ersetzen kann.


Im konkreten Fall war im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt, dass die Wohnung über einen Kabelanschluss verfügt. Es war also vertraglich vereinbart, dass die Mietsache über eine bestimmte Empfangsmöglichkeit verfügt.


Inhalt der Leistungspflicht des beklagten Vermieters sei dann die Bereitstellung eines Kabelanschlusses in Form eines entsprechenden Kabelsignals, das in der Wohnung des klagenden Mieters ankomme. Der Vermieter müsse also den Fortbestand der vereinbarten Empfangsmöglichkeit auch dann gewährleisten, wenn er schon Maßnahmen zum Austausch getroffen habe und dadurch ein Rückbau erforderlich werde.


Eine einseitige Vertragsänderung dahingehend, dass eine Versorgung nunmehr alleine über eine von dem Vermieter installierte Satellitenanlage erfolge, sei daher nicht zulässig. Eine einvernehmliche Änderung liege jedoch nicht vor.


Das Gericht erkennt zwar, dass die Inbetriebnahme einer Satellitenanlage eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellen kann. Dann müsste der klagende Mieter die Installation dulden. Allerdings seien dazu eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung und der Ablauf der Ankündigungsfrist erforderlich. Dies sei im konkreten Fall aber nicht geschehen.